Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Baur- die Macher
§ 1 Geltung der Bedingungen
Unsere Lieferungen, Leistungen, Installationen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Entgegenstehende AGB`S des Auftraggebers werden nicht Vertragsgrundlage.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angaben und Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote halten wir uns
4 ( vier ) Wochen gebunden.
(2) Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung . Lehnen wir nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und uns zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§ 3 Preise, Preisänderungen
(1) Die Preise sind exklusive der Verpackung und Fracht bis zum Kunden.
§ 4 Lieferzeiten, Lieferbedingungen
(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(2) Wir sind berechtigt uns von dem Vertrag zu lösen, wenn wir die Lieferung und Installation nicht ausführen können, weil wir selbst nicht rechtzeitig beliefert werden oder durch Gesetzesänderungen, höhere Gewalt, Streik, Aussperrung oder einen sonstigen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben und der für die rechtzeitige Lieferung von erheblicher Bedeutung ist, an der rechtzeitigen Lieferung gehindert werden.
(3) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 4 ( vier ) Wochen festgelegt, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(4) Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung, Verbesserungen der angebotenen Produkte im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns vor. Eine dadurch bedingte Preisänderung von mehr als 3% der Produkte und Bauteile sind wir berechtigt, an den Auftraggeber weiterzugeben.
§ 5 Technische Liefer- und Montagevoraussetzungen
Freier Zugang zum Montageplatz in den Räumen des Auftraggebers. Zum Betrieb und zur Montage der von uns gelieferten und zu montierenden Bauteile sind Stromanschlüsse, Druckluftanschlüsse und dergleichen vom Auftraggeber vor Montagebeginn nach Rücksprache mit uns zu verlegen.
§ 6 Rechte Auftraggebers wegen Mängeln
(1) Hat der gelieferte/montierte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder eignet sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder die Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach öffentlichen Äußerungen durch uns erwarten kann, leistet wir grundsätzlich nach schriftlicher Fristsetzung Nacherfüllung durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
(2) Mehrfache Nachlieferung ist zulässig. Schlägt zweifache Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.
(3) Eine Gewährleistung für offensichtliche Mängel ist, sofern sie nicht innerhalb von 10 Tagen angezeigt werden, ausgeschlossen. Die Gewährleistung für nicht offensichtliche Mängel beträgt im 1-Schichtbetrieb 12 Monate, im 2-Schichtbetrieb 6 Monate und im 3-Schichtbetrieb 4 Monate.
(4) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung/ Montage/ Abnahme der Ware.
§ 8 Abnahme
Die Abnahme hat spätestens nach 6 Tagen Betrieb im 1-Schichtbetrieb, 3 Tagen im 2-Schichtbetrieb und 2 Tagen im 3-Schichtbetrieb durch den Auftraggeber zu erfolgen.
§ 9 Haftungsbegrenzung
Für Schadensersatzansprüche egal aus welchem Rechtsgrund auch immer haften wir nicht, außer bei Vorliegen von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verstoß gegen eine wesentliche Vertragspflicht.
Für Schäden, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber oder in seinem Auftrag ein Dritter, unsere auf der Montagestelle angelieferte oder gelagerten Materialien ohne uns zu benachrichtigen oder ohne unsere Einwilligung selbständig wegräumt, haftet der Auftraggeber.
Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten oder montierten Bauteilen vor (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehenden Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus dieser Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware zzgl. eines Sicherungsaufschlags in Höhe von 20% an uns ab. Der Sicherungsaufschlag bleibt außer Betracht, soweit dem Rechte Dritter entgegenstehen. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an.
(5) Wird die Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück / die Halle des Auftraggebers eingebaut, so tritt dieser bereits jetzt die aus der Veräußerung des Grundstücks / der Halle entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns ab. § 8 Nr. gilt entsprechend.
(6) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere deren Sicherungsübereignung ist dem Auftraggeber nicht gestattet.
(7) Bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen und uns die erforderlichen, für den Widerspruch notwendigen, Unterlagen zu übergeben.
(8) Mit Tilgung all unserer Forderungen gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen in das Eigentum des Auftraggebers über.
§ 11 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung vereinbarungsgemäß zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, bei nicht vollständiger Leistung der im Auftrag/Angebot festgelegten Abschlagszahlung/en weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Abschlagszahlung/en zu verweigern bzw. den Auftrag zu kündigen.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(4) Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen, und ihn über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
§ 12 Gerichtsstand
Als Gerichtsstand wird mit Vertragspartnern, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind, das AG Sigmaringen bzw. das Landgericht Hechingen vereinbart.
§13 Gültigkeit dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Sollten einzelne Bestimmungen der vorliegenden ABG`s ungültig sein, berührt das die Gültigkeit die Übrigen vereinbarten Bestimmungen nicht.